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Satzung des eingetragenen Vereins
,,Hamburg macht Kinder gesunde.V." 

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet.: ,,Hamburg macht Kinder gesund e. V." Der Verein wurde am 14.04.2005 gegründet und hat seinen Sitz in Hamburg. Für die Zeit bis zum 31.12.2005 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist es, die öffentliche Gesundheitspflege, Jugendhilfe und die Wissenschaft zu fördern. Weiterhin kann der Verein auch Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke beschaffen und an diese weiterleiten.

3. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Unterstützung der Gesundung sowie Wiedergewinnung der Lebensfreude kranker, insbesondere schwerkranker Kinder oder Jugendlicher durch Initiierung, Finanzierung, Bezuschussung von Veranstaltungen, die der Unterhaltung, Ablenkung von Kindern dienen, wie z.B. Zirkus, Theater, Kleinkünstler, Pantomimen, Kino etc.,
b) finanzielle Unterstützung von sozial benachteiligten Kindern,
c) Anregung, Unterstützung und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vorträgen über bestimmte Krankheitsbilder sowohl für an der Behandlung beteiligte Personen wie auch zur Elternfortbildung und zur Information der Öffentlichkeit,
d) finanzielle und materielle Unterstützung von konkreten wissenschaftlichen Arbeiten/Forschungsprojekten und deren Veröffentlichung sowie von Fort-und Weiterbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen, Stipendien etc. im Bereich der Kindermedizin in universitären oder universitätsassoziierten medizinischen Einrichtungen in Hamburg, insbesondere der Kinderklinik Eppendorf sowie des Altonaer Kinderkrankenhauses.

§3 Finanzierung der Vereinsaufgaben
Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. 

§4 Gemeinnützigkeit 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke und nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung verwendet werden. Die Verwaltungsausgaben sind auf das notwendigste Maß zu beschränken. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen sein, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod bei natürlichen Personen,
d) Auflösung bei juristischen Personen.

Der Austritt ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von¾ der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe den Ausschluss mit. Der Beschluss des Vorstandes ist unanfechtbar.

5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§7 Beiträge
Von den Mitgliedern wird einjährlicher Beitrag erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vor­standes. 

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.

§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Im Einzelnen hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet eimnal jährlich statt. Sie sollte in der Regel im ersten Quartal durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen längerfristiger Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

3. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes der Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden.

4. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder 1/3 der Vereinsmitglieder es verlangen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder persönlich anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand binnen einer Woche eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung und Ladefrist einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Präsenz der Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

6. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Es ist berechtigt, sich durch schriftliche Vollmacht, die in der Mitgliederversammlung vorzulegen ist, vertreten zu lassen.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

§10 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer.

Die Vorgenannten sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB . Je zwei dieser Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinsam.

3. Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder wählen, sofern die organisatorischen und geschäftlichen Erfordernisse es bedingen.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Aufgewandte Auslagen für ihre Tätigkeit werden ihnen vergütet.

6. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder oder sonstige, vom Verein angestellte Personen mit der Wahrnehmung von Geschäften beauftragen und abberufen.

7. Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit einer Frist von einer Woche schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich zu erfolgen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, zu einer Vorstandssitzung einzuladen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder es unter Angabe von Gründen verlangen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind weniger Mitglieder anwesend, gilt § 9 Nr. 5 Satz 2 der Satzung entsprechend.

9. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§11 Der Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der aus zwei bis zehn Mitgliedern besteht. Dieser ist mir beratend tätig. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer eines Jahres bestimmt. Eine erneute Berufung ist zulässig.  Die Zusammensetzung des Beirates wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. 

§12 Geschäftsjahr, Haushalt und Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss aufzustellen und den Rechnungsprüfern des Vereins zur Prüfung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung in einer Stellungnahme festzuhalten.

3. Der Vorstand hat alsdann den Jahresabschluss tmd die Stellungnahme der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§13 Auflösung des Vereins
1. Der Verein endet durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung oder aus gesetzlichen Gründen, insbesondere durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins.

2. Bei Beendigung des Vereins erfolgt keine Rückgewährung des Vereinsvermögens an die Mitglieder des Vereins.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Dieses hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem ursprünglichen Vereinszweck möglichst nahe kommen.

4. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und Übertragung des Vereinsvermögens auf eine andere Körperschaft bedürfen vor ihrer Ausführung zwecks Prüfung der gemeinnützigen Verwendung des Vereinsvermögens der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.


§14  Allgemeine und Schlussbestimmungen
1.  eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll der übrige Inhalt der Satzung hiervon nicht berührt sein. Die Mitgliederversammlung hat die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.

2. Ergänzend zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verein in§§ 21 ff.

3. Der Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft und aus Rechtsgeschäften des Vereins mit seinen Mitgliedern ist Hamburg, soweit es gesetzlich zulässig ist.


Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung des Vereins am 02.03.2006 in Hamburg.

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